Absender

Der Absender gilt als Vertragspartner des Frachtführers. Beim Absender handelt es sich oftmals auch um einen Spediteur. Er ist verpflichtet die Fracht an den Frachtführer zu bezahlen (§ 407 HGB) und den Frachtbrief zu erstellen (§ 408 HGB), zudem trifft ihn, wenn vertraglich oder mittels Incoterms nicht anders vereinbart eine Verpackungspflicht (§411 HGB), eine Kennzeichnungs- und Informationspflicht inkl. Urkundenvorlage (§§ 410, 411, 413) sowie die Pflicht das Gut zu verladen und zu entladen (§ 412 HGB).
Der Absender legt das Ziel fest. Er besitzt ein Weisungsrecht gegenüber dem Frachtführer (§§ 418, 419 HGB).

Wenn der Absender seinen Pflichten nicht nachkommt, haftet er auch bei fehlendem Verschulden gegenüber dem Frachtführer. Haftungsbegrenzungen können vertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) vereinbart werden.

Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 104.