Charterverträge

Unter den Landverkehrsträgern nur für die Binnenschifffahrt relevant sind sogenannte Charterverträge. Hier wird unterschieden zwischen Bareboat-Charter Verträgen (§ 27 Abs 1 BinSchG, §§ 553 HGB) auch Schiffsmiete genannt und Zeitcharter-Verträgen (Art 27 Abs 2 BinSchG). Bei ersteren wird das Schiff ohne Besatzung überlassen. Beim Zeitcharter-Vertrag wird das Schiff mit Besatzung für eine bestimmte Verwendung (z.B. für eine festgelegte Güterart) für einen festgelegten Zeitraum aber eine unbestimmte Anzahl an Reisen verchartert. Der Charter trägt dabei die für den Zeitcharter vereinbarten Kosten sowie die Variablen kosten z.B. für den Treibstoff, während der Vercharterer die fixen Kosten (z.B. für die Besatzung oder die Versicherung des Schiffes) trägt. Darüber hinaus trifft den Vercharterer die Pflicht ein fahrtüchtiges Schiff zur Verfügung zu stellen.

Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 388.