CLNI – Straßburger Übereinkommen
Das CLNI Übereinkommen auch Straßburger Übereinkommen genannt, wurde nach dem Vorbild des seerechtlichen LondonHBÜ erstellt. Die aktuellste Version ist die CLNI 2012, die von Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Serbien und Ungarn ratifiziert wurde. Belgien, Frankreich und Polen haben das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Es etabliert ein System zur begrenzten Haftung von Schiffseigentümern für Schäden, die auf Binnenwasserstraßen verursacht werden. Schiffseigentümer, Ausrüster, Schiffsbesatzung, Charterer, Bergungsdienste oder Rettungsdienste können im Allgemeinen ihre Haftung für Schadensersatzansprüche auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzen. In Deutschland wurde die CLNI 2012 in den Paragraphen 4 bis 5n des Bundeswasserstraßengesetzes (BinSchG) umgesetzt.
Die Haftungsbeschränkung kann auf zwei Arten erreicht werden: entweder durch die Einrichtung eines Fonds, in den der Höchstbetrag der Haftung eingezahlt wird (gemäß § 5d Absatz 2 BinSchG), oder durch Einrede im Prozess (gemäß § 5d Absatz 3 BinSchG).
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 399-401.
Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) idgF.