CMNI (Budapester Übereinkommen)
Grenzüberschreitende Binnenschifftransporte werden im sogenannten Budapester Übereinkommen „Convention de Budapest relative au contrat de transport de Marchandises en Navigation Intérieure„ kurz CMNI geregelt, zumindest dann, wenn mindestens einer der Vertragsparteien das CMNI ratifiziert hat und der Lade- und Löschhafen in einem Vertragsstaat liegt. In Deutschland ist die CMNI 2007 in Kraft getreten, davor fand die Mannheimer Akte aus dem Jahr 1868 auf die Rheinschifffahrt Anwendung. Auf die Donauschifffahrt kam das Belgrader Übereinkommen zur Anwendung, das grundsätzlich ebenfalls nach wie vor gültig ist. Nicht ratifiziert wurde die CMNI bislang von Österreich, Polen, Bulgarien und die Ukraine.
In Deutschland gelangt die CMNI zusammengefasst dann zur Anwendung, wenn der Lade- und Löschhafen jeweils in einem anderen Staat liegt und mindestens einer davon die CMNI ratifiziert hat.
Ähnlich wie beim nationalen gemischten See- und Binnenschifftransport kommt nach Art 2 Abs 2 CMNI diese dann zu Anwendung wenn mehr als 50% der Strecke auf Binnenwasserstraßen liegen. Wenn mehr als 50% der Strecke auf Seegewässern stattfinden oder ein Konnossement vorliegt kommt die CMNI nicht zur Anwendung. Ausgenommen vom Gültigkeitsbereich der CMNI sind unentgeltliche Verträge, Schub- und Schleppverträge sowie die Passagierschifffahrt.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 392.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 132-133.
Koller (2020) : Transportrecht. Kommentar zu Land-, Luft- und Binnengewässertransport von Gütern, Spedition und Lagergeschäft; S. 1587