Frachtführer
Frachtführer ist derjenige, der sich verpflichtet hat, eine Güterbeförderung durchzuführen (Transportunternehmer). Die Hauptflicht des Frachtführers besteht darin den physischen Transport des Gutes zum Bestimmungsort vorzunehmen und diese beim Empfänger abzuliefern.
Er trägt dabei die Obhut über die Fracht und ihn trifft nach § 425 HGB eine Obhutshaftung.
Nebenpflichten bestehen unter anderem in der Vor-, Nach- & Zwischenlagerung, Benachrichtigung, Verzollung, Nachnahmen, Versicherung, dem treffen von Schutzmaßnahmen sowie in der Weisungseinholung im Falle von Hindernissen. (§ 419 HGB)
Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Zahlung der Fracht.
Er haftet für Güter- und Verspätungsschäden (§425 HGB). In diesem Zusammenhang haftet er auch bei Erfüllung durch Dritte (die bei ihm beschäftigt oder durch ihn angewiesen wurden) (§ 428 HGB). Haftungsausschlüsse sind möglich, wenn kein qualifiziertes Verschulden vorliegt. (§435 HGB)
Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.;
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 105.