Frachtvertrag

Der Frachtvertrag wird in § 407 HGB geregelt. Thematisiert wird dabei das Dreiecksverhältnis zwischen dem Absender sowie dem Frachtführer einerseits sowie dem Frachtführer und Empfänger andererseits. (Um Missverständnissen vorzubeugen ist darauf hinzuweisen, dass der Absender auch gleichzeitig Empfänger sein kann).
Im Frachtvertrag wird der Frachtführer (bei Binnenschifftransporten auch Verfrachter genannt) verpflichtet das Gut zum Bestimmungsort zu liefern und an den Empfänger abzuliefern. Der Absender wiederum hat die Fracht zu bezahlen. Anwendung finden die Bestimmungen des HGB sowohl auf Beförderungen, an Land auf Binnengewässern aber auch in der Luft, wobei das HGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich sowohl der Be- als auch Entladehafen in Deutschland befindet.

Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.;
Müglich (2002): Transport- und Logistikrecht; S 3.