Handelsbräuche

Nach § 346 HGB werden Handelsbräuche wie folgt definiert: „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“
Es handelt sich somit um geltende Gewohnheiten und Gebräuche, die unter Kaufleuten üblich sind, sie stellen jedoch keine Gesetze dar. Im Transportrecht werde beispielsweise die allseits bekannten Incoterms laufend an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst und in der jeweiligen Version veröffentlicht.. Die Partei, die sich in einem Prozess auf einen Handelsbrauch berufen möchte, trifft dessen Nachweispflicht.

Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.
Büter (2017): Außenhandel; S. 218.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 62-63
IHK Region Stuttgart: Incoterms 2020; https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/internationales-wirtschaftsrecht/internationale-liefergeschaefte/incoterms/incoterms-2010-684806; Abruf: 07.08.2024.