Havarie Grosse; Große Haverei

Die Havarie Grosse oder auch große Haverei genannt gibt es nur in der Schifffahrt. In der Binnenschifffahrt ist diese in Deutschland in § 78 BinSchG sowie §§ 589-592,594 und 595 HGB festgeschrieben. Ziel dabei ist es, dass sämtliche Schiffs- und Ladungsinteressenten (auch ohne unmittelbar bestehendes Vertragsverhältnis) für typisch schifffahrtsbezogene Gefahren und daraus resultierende Schäden und Aufwendungen zusammen einstehen, die der Schiffer verursacht hat, um das Schiff und/oder die Ladung aus einer drohenden Gefahr zu retten (§ 78 Abs 1 BinSchG).
Solche Maßnahmen des Schiffers sind beispielsweise:
Aufleichtern eines Schiffes nach Festfahrung
Augrundsetzen um das Sinken eines Schiffes zu vermeiden
Flutung des Laderaums, um Brand zu löschen, die gestaute Ware wird dadurch vernichtet;
Die an der Havarie Grosse beteiligten Personen müssen nicht mit den Personen des Frachtgeschäfts übereinstimmen. Hierzu zählen z.B. der Eigentümer des Schiffes (auch bei Bareboat-Charter), des Treibstoffes oder eines Ladungsteiles sowie der Inhaber der Frachtforderung.

Die Havarie Grosse Verteilung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig, allerdings hat der schuldhaft Beteiligte durch dessen Verhalten ein Schaden entstanden ist keinen Vergütungsanspruch und keinen Schadensersatzanspruch (§ 589 HGB)
Der Vergütungsberechtigte des Schadens kann sich mit seinem Vergütungsanspruch immer an die Havarie Grosse wenden.
Die Havarie Grosse Regeln stellen dispositives Recht dar und können durch AGB gestaltet werden. Große Bedeutung in diesem Zusammenhang haben die Havarie Grosse Regeln der IVR die z.B. über die IVTB ins Frachtgeschäft aufgenommen werden können.

Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 402-403.