Ladeschein

Anders als beim Frachtbrief handelt es sich beim Ladeschein nicht nur um eine Beweisurkunde sondern um ein Wertpapier, indem das Recht tatsächlich verbrieft wird. Beim Ladeschein handelt es sich um ein für die Binnenschifffahrt gebräuchliches Dokument. Rechte können nur unter Vorlage des Ladescheins ausgeübt werden. Ausgestellt wird der Ladeschein durch den Frachtführer, das Original erhält der Absender, der es an den Empfänger sendet. Die Waren werden nur nach Aushändigung des Originalladenscheins übergeben. Der Fracht liegt eine Kopie bei.

Man unterscheidet 3 Arten von Ladescheinen, den Inhaberladeschein, hier gilt derjenige als Besitzer, der den Ladeschein vorweisen kann. Den Orderladeschein nach § 364 HGB, wo der Besitzer durch Indossament nachweisbar ist und den Namensladeschein, bei dem die Ware nur an die genannte Person ausgeliefert werden darf.

Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.;
Wieske (2019): Transportrecht – Schnell erfasst (Recht – schnell erfasst); S. 99-110;
Müglich (2002): Transport- und Logistikrecht; S 37-38