Liegegeld; Lade- und Löschzeitverordnung (BinSchLV)
In der Binnenschifffahrt wird das Standgelt als Liegegeld bezeichnet. Es handelt sich dabei um die Zeiten, die der Frachtführer nach Abschluss der Lade- und Löschzeiten noch stehend bzw. liegend verbringt. Branchenübliche Ruhezeiten (wie Sonntage oder Feiertage) sind davon nicht umfasst. In § 412 Abs 4 HGB findet sich die Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu Lade- und Löschzeiten in der Binnenschifffahrt, von der im Rahmen der sogenannten Lade- und Löschzeitverordnung (kurz: BinSchLV) Gebrauch gemacht wurde. Darin finden sich Regelungen für Lade- und Löschzeiten. Nach der Tragfähkeit des Schiffes wird darin auch das Liegegeld festgelegt und es werden freie Lade- und Löschzeiten in Abhängigkeit vom Ladungsgewicht definiert. Branchenübliche Ruhezeiten des Umschlages werden dabei nicht auf freie Lade- und Löschzeiten angerechnet. Je nachdem ob es sich um Trockenschiffe oder Tankschiffe handelt werden dabei unterschiedliche Geldsätze festgelegt. Bei der BinSchLV handelt es sich um dispositives Recht, es können demnach abweichende Regelungen getroffen werden.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 388.
Lade- und Löschzeitverordnung (BinSchLV) idgF.