Schiffseigner

Beim Schiffseigner handelt es sich grundsätzlich um den Eigentümer des Schiffes zum Beispiel einen Partikulier. Den Schiffseigner trifft die Haftung für Schäden die ein dritter durch die schuldhafte Dienstverrichtung eines Besatzungsmitgliedes oder eines Lotsen erleidet, diese Haftung wird Adjektizische Haftung genannt (§ 3 Abs 1 BinSchG). Das gesetzte Verhalten betrifft dabei den Schiffsbetrieb zum Beispiel die nautische Schiffsführung oder Schäden beim Umschlagen der Ladung.
Besatzungsmitglieder stellen der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie sonstige am Schiff angestellte Personen dar.

Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 386.
Binnenschifffahrtsgesetz idgF.