Spediteur

Oftmals wird vom Versender ein Spediteur beauftragt, der sich mittels Speditionsvertrag verpflichtet den Transport zu organisieren (§453 HGB). Die Organisation umfasst, wie in § 454 ausgeführt eine Reihe von Pflichten. Unter anderem die Bestimmung des Transportmittels und die Auswahl der Route, die Auswahl ausführender Unternehmer für die tatsächliche Durchführung inklusive der Erteilung von Informationen und Weisungen und sonstige sich aus dem Speditionsvertrag ergebenden Pflichten. Im Gegenzug erhält der Spediteur eine Vergütung durch den Versender. In der Grundkonstellation schuldet der Spediteur grundsätzlich nur die Organisation des Transportes und nicht dessen Erfolg, was sich auf die Haftung auswirkt. Der Versender muss sich somit direkt an den Frachtführer wenden, den Spediteur trifft nur ein Auswahlverschulden. Abweichende Vereinbarungen sind aber möglich. Anders stellt sich die Situation bei den gesetzlich geregelten Sonderformen des Selbsteintritts (§ 458 HGB), des Fixkostenspediteurs (§ 459 HGB) und des Sammelladungsspediteurs (§460 HGB) dar.

Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.;
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 108.