dezentrale Standorte

mehrere Standorte, die verteilt über eine Region, Land oder Kontinent zuständig sind
Wannenwetsch H. (2021): Integrierte Materialwirtschaft, Logistik, Beschaffung und Produktion (6. Auflage); S. 675

TEU

TEU = „Twenty-foot Equivalent Unit“; Standardmaß für Containerschiffe und Terminals; entspricht einem 20-Fuß-Container
Gabler Wirtschaftslexikon (2024): https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/twenty-foot-equivalent-unit-teu-49988; Abruf 20.08.2024

CMNI (Budapester Übereinkommen)

Grenzüberschreitende Binnenschifftransporte werden im sogenannten Budapester Übereinkommen „Convention de Budapest relative au contrat de transport de Marchandises en Navigation Intérieure„ kurz CMNI geregelt, zumindest dann, wenn mindestens einer der Vertragsparteien das CMNI ratifiziert hat und der Lade- und Löschhafen in einem Vertragsstaat liegt. In Deutschland ist die CMNI 2007 in Kraft getreten, davor fand die Mannheimer Akte aus dem Jahr 1868 auf die Rheinschifffahrt Anwendung. Auf die Donauschifffahrt kam das Belgrader Übereinkommen zur Anwendung, das grundsätzlich ebenfalls nach wie vor gültig ist. Nicht ratifiziert wurde die CMNI bislang von Österreich, Polen, Bulgarien und die Ukraine.
In Deutschland gelangt die CMNI zusammengefasst dann zur Anwendung, wenn der Lade- und Löschhafen jeweils in einem anderen Staat liegt und mindestens einer davon die CMNI ratifiziert hat.
Ähnlich wie beim nationalen gemischten See- und Binnenschifftransport kommt nach Art 2 Abs 2 CMNI diese dann zu Anwendung wenn mehr als 50% der Strecke auf Binnenwasserstraßen liegen. Wenn mehr als 50% der Strecke auf Seegewässern stattfinden oder ein Konnossement vorliegt kommt die CMNI nicht zur Anwendung. Ausgenommen vom Gültigkeitsbereich der CMNI sind unentgeltliche Verträge, Schub- und Schleppverträge sowie die Passagierschifffahrt.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 392.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 132-133.
Koller (2020) : Transportrecht. Kommentar zu Land-, Luft- und Binnengewässertransport von Gütern, Spedition und Lagergeschäft; S. 1587

Container

ein standardisiertes Transportgefäß für den Transport von Stückgütern, wichtiges Element im weltweiten Frachttransport, 20′ oder 40′ zählen zu den Standardausführungen
Transport-Information-Service (2024): https://www.tis-gdv.de/tis/containe/inhalt1-htm/; Abruf: 14.10.2024

Make or Buy

beschreibt die Entscheidung, Produkte selbst herzustellen (Make) oder diese einzukaufen (Buy)
Studyflix (2023): https://studyflix.de/wirtschaft/make-or-buy-4718; Abruf: 26.04.2024
Arnolds H., Heege, F., Röh, C., & Tussing, W. (2022). Materialwirtschaft und Einkauf : Grundlagen – Spezialthemen – Übungen (14th ed. 2022.) S.238-241

Klimawandel

Klimawandel bezeichnet die langfristige Veränderung des Klimas auf der Erde. Diese Veränderung kann natürliche Ursachen haben, seit dem 19. Jahrhundert wird der Klimawandel allerdings vorwiegend durch den Menschen verursacht.
UNRIC (2024): https://unric.org/de/klimawandel/; Abruf 20.08.2024

Schleuse

Schleusen ermöglichen das Überwinden von Höhenunterschieden entlang einer Wasserstraße (meist geschaffen durch Staustufen bei Flusskraftwerken).
Viadonau (2019): https://www.viadonau.org/fileadmin/user_upload/Handbuch_der_Donauschifffahrt.pdf, S. 53; Abruf 08.05.2023

LNG

Liquefied Natural Gas (engl.) = Flüssiggas; LNG beansprucht bei einer Abkühlung von mindestens -162 °C 600-mal weniger Raum als unbearbeitetes Erdgas. LNG kann als Kraftstoff für Binnenschiffe und Lastkraftwagen genutzt werden, als auch in Gasform für industrielle Prozesse eingesetzt werden.
Rewway (o.J.): https://rewway.at/files/3b77dece1e694011ae0d502ad6056710/; Abruf 17.07.2024

Verkehrspolitik

politische Maßnahmen mit dem Ziel räumliche Entfernungen zu überwinden und Mobilität zu schaffen
Bundeszentrale für politische Bildung (2016): https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20994/verkehrspolitik/; Abruf 13.08.2024

Absender

Der Absender gilt als Vertragspartner des Frachtführers. Beim Absender handelt es sich oftmals auch um einen Spediteur. Er ist verpflichtet die Fracht an den Frachtführer zu bezahlen (§ 407 HGB) und den Frachtbrief zu erstellen (§ 408 HGB), zudem trifft ihn, wenn vertraglich oder mittels Incoterms nicht anders vereinbart eine Verpackungspflicht (§411 HGB), eine Kennzeichnungs- und Informationspflicht inkl. Urkundenvorlage (§§ 410, 411, 413) sowie die Pflicht das Gut zu verladen und zu entladen (§ 412 HGB).
Der Absender legt das Ziel fest. Er besitzt ein Weisungsrecht gegenüber dem Frachtführer (§§ 418, 419 HGB). Wenn der Absender seinen Pflichten nicht nachkommt, haftet er auch bei fehlendem Verschulden gegenüber dem Frachtführer. Haftungsbegrenzungen können vertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) vereinbart werden.
Handelsgesetzbuch (HGB) idgF.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht; S. 104.
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