Lehrmittel-Paket: Transportrecht

Transportrecht, Frachtpapiere, Schäden und Haftung: Rechtliche Rahmenbedingungen der Binnenschifffahrt in Deutschland Dieser Themenblock beschäftigt sich mit dem Transportrecht und bietet dabei einen Überblick über relevante nationale und internationale Rechtsquellen, über Frachtpapiere, erläutert wichtige Begriffe und setzt sich mit dem Thema Schäden und Haftung auseinander. Ein besonderer Fokus liegt auf den rechtlichen Rahmenbedingungen der Binnenschifffahrt in Deutschland.

Spiel Transportrecht

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Lehrmittel-Kapitel: Transportrecht – wichtige Begriffe und Rahmenbedingungen

Dieses Unterkapitel des Lehrmittelpakets "Transportrecht" bietet eine Einführung in das Transportrecht und behandelt nationale sowie internationale Rechtsquellen, die den Gütertransport betreffen. Es gibt einen Überblick über wichtige Dokumente, Begriffe und Normen, die für den Warentransport unerlässlich sind.

Lehrmittel-Kapitel: Rechtliche Rahmenbedinungen der Binnenschifffahrt

Dieses zweite Unterkapitel des Lehrmittelpakets "Transportrecht" bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Binnenschifffahrt, darunter nationale und internationale Gesetze wie das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) und internationale Übereinkommen wie das Budapester Übereinkommen (CMNI). Es erläutert wichtige Vertragsbedingungen, Haftungsregelungen sowie spezifische Dokumente und Begriffe, die im Transportrecht der Binnenschifffahrt eine Rolle spielen.

Lehrmittel-Kapitel: Schäden, Haftung und Versicherungen

Dieses Unterkapitel 3 des Lehrmittelpakets "Transportrecht" gibt einen Überblick über Schäden, Haftung und Versicherungen im Transportwesen, beleuchtet dabei nationale und internationale Haftungsregeln je Verkehrsträger und erklärt grundlegende Haftungsbegrenzungen. Zudem werden Transportschäden, multimodale Transporte, Spediteurshaftung und Transportversicherungen thematisiert, um ein grundlegendes Verständnis der Risikominimierung im Transportgeschäft zu vermitteln.

Charterverträge

Unter den Landverkehrsträgern nur für die Binnenschifffahrt relevant sind sogenannte Charterverträge. Hier wird unterschieden zwischen Bareboat-Charter Verträgen (§ 27 Abs 1 BinSchG, §§ 553 HGB) auch Schiffsmiete genannt und Zeitcharter-Verträgen (Art 27 Abs 2 BinSchG). Bei ersteren wird das Schiff ohne Besatzung überlassen. Beim Zeitcharter-Vertrag wird das Schiff mit Besatzung für eine bestimmte Verwendung (z.B. für eine festgelegte Güterart) für einen festgelegten Zeitraum aber eine unbestimmte Anzahl an Reisen verchartert. Der Charter trägt dabei die für den Zeitcharter vereinbarten Kosten sowie die Variablen kosten z.B. für den Treibstoff, während der Vercharterer die fixen Kosten (z.B. für die Besatzung oder die Versicherung des Schiffes) trägt. Darüber hinaus trifft den Vercharterer die Pflicht ein fahrtüchtiges Schiff zur Verfügung zu stellen.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 388.

Schiffseigner

Beim Schiffseigner handelt es sich grundsätzlich um den Eigentümer des Schiffes zum Beispiel einen Partikulier. Den Schiffseigner trifft die Haftung für Schäden die ein dritter durch die schuldhafte Dienstverrichtung eines Besatzungsmitgliedes oder eines Lotsen erleidet, diese Haftung wird Adjektizische Haftung genannt (§ 3 Abs 1 BinSchG). Das gesetzte Verhalten betrifft dabei den Schiffsbetrieb zum Beispiel die nautische Schiffsführung oder Schäden beim Umschlagen der Ladung.
Besatzungsmitglieder stellen der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie sonstige am Schiff angestellte Personen dar.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 386.
Binnenschifffahrtsgesetz idgF.

Ausrüster

Der Ausrüster agiert als selbstständiger Unternehmer, der ein Schiff im eigenen Namen nutzt. Er muss aber nicht zwangsweise Eigentümer sein, er kann auch nur Miteigentümer oder gar nicht Eigentümer sein. Er gilt nach § 2 BinSchG aber rechtlich als Schiffseigner und ihn treffen dieselben haftungsrechtlichen Pflichten. Der Ausrüster muss das Schiff selbst führen oder dieses einem Kapitän bzw. Schiffer (§7 BinSchG) anvertrauen, behält in diesem Zusammenhang aber das Diktionsrecht über diesen. Problem beim Ausrüster ist im Falle eines Schadenseintrittes, dass sich dieser oft schwer ermitteln lässt, da er anders als der Schiffseigentümer nicht im Schiffsregister hinterlegt ist. Allerdings trifft den tatsächlichen Eigentümer eine Auskunftspflicht an einen potenziell Geschädigten.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 387.
Binnenschifffahrtsgesetzt (BinSchG) idgF.

Transportrecht

Unter dem Transportrecht versteht man sämtliche Rechtsvorschriften, die die Beförderung von Gütern aber auch von Personen regeln. Da Gütertransporte sowohl national aber sehr oft auch länderübergreifend und somit international durchgeführt werden, gibt es sowohl nationale als auch internationale Rechtsvorschriften. Das deutsche Transportrecht wird im Handelsgesetzbuch kurz HGB in den §§ 407 ff geregelt. Während im deutschen Recht sämtliche Verkehrsträger in einem Regelwerk vereint sind, gibt es im internationalen Güterverkehr für jeden Verkehrsträgerträger ein anderes Regelwerk.
Schindler/Zimmermann (2021): Internationales Handels- und Logistikrecht ; S. 100.

Liegegeld; Lade- und Löschzeitverordnung (BinSchLV)

In der Binnenschifffahrt wird das Standgelt als Liegegeld bezeichnet. Es handelt sich dabei um die Zeiten, die der Frachtführer nach Abschluss der Lade- und Löschzeiten noch stehend bzw. liegend verbringt. Branchenübliche Ruhezeiten (wie Sonntage oder Feiertage) sind davon nicht umfasst. In § 412 Abs 4 HGB findet sich die Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu Lade- und Löschzeiten in der Binnenschifffahrt, von der im Rahmen der sogenannten Lade- und Löschzeitverordnung (kurz: BinSchLV) Gebrauch gemacht wurde. Darin finden sich Regelungen für Lade- und Löschzeiten. Nach der Tragfähkeit des Schiffes wird darin auch das Liegegeld festgelegt und es werden freie Lade- und Löschzeiten in Abhängigkeit vom Ladungsgewicht definiert. Branchenübliche Ruhezeiten des Umschlages werden dabei nicht auf freie Lade- und Löschzeiten angerechnet. Je nachdem ob es sich um Trockenschiffe oder Tankschiffe handelt werden dabei unterschiedliche Geldsätze festgelegt. Bei der BinSchLV handelt es sich um dispositives Recht, es können demnach abweichende Regelungen getroffen werden.
Jägers (2022), in Knorre, Jürgen u.a. (Hrsg.): Handbuch des Transportrechts; S. 388.
Lade- und Löschzeitverordnung (BinSchLV) idgF.
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